Vorgehen bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
Unsere Arbeit als Rechtsanwälte ist bei nachvertraglichen
Wettbewerbsverboten breit gefächert.
Wir unterscheiden hier
einerseits in Methodik beim Vorgehen, andererseits in
Taktik und
Fallstricke.
Methodik
Die Methodik lässt sich klassisch gliedern in drei Bereiche: Beratung, außergerichtliches Agieren und Gerichtsverfahren.
Beratung
Jedes Mandat beginnt mit einer Beratung:
- welches Problem und welches Ziel hat der Mandant?
- Ist das Ziel klug oder kann es bessere Ziele geben?
- Welche Unterlagen gibt es dazu?
- Weitere wichtige Informationen?
Rund 75 % der Mandate beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot enden bei uns mit der Beratungsphase.Diese zieht sich jedoch manchmal mehrere Monate hin: der Mandant sucht früh unsere Unterstützung, berichtet uns dann von den ersten Gesprächen und Mails mit der Gegenseite, wir beraten das weitere Vorgehen gemeinsam und erreichen in wenigstens drei Viertel der Fälle damit die Ziele.
Als erstes erörtern und definieren wir gemeinsam das Ziel:
Ziele
für Arbeitnehmer beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
Im Mandat
für Arbeitnehmer - mögliche Ziele:- Freie Bahn für ein konkretes
neues Arbeitsverhältnis?
- Generelle Beseitigung des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots?
- Konkretisierung des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots?
- Optimierung der Karenzentschädigung?
- Durchsetzung des Anspruchs auf Karenzentschädigung?
- Abwehr von
Unterlassungsansprüchen des Arbeitgebers?
- Abwehr von Vertragsstrafenforderungen des Arbeitgebers?
Ziele für Arbeitgeber im nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
Im Mandat für Arbeitgeber – mögliche Ziele:
- Befreiung von den Lasten des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots?
- Durchsetzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots?
- Gestaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots?
- Abwehr geforderter Karenzentschädigung?
- Einfordern der Vertragsstrafe?
- Durchsetzung von Schadensersatz?
Der Zeitpunkt
In jedem Mandat spielt die Zeit eine große Rolle. Eigentlich gilt es nie Zeit zu verlieren. Doch manchmal ist der richtige Zeitpunkt beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot besonders wichtig. Es nutzt wenig, drei Jahre später ein Urteil zu erhalten, dass man einst die neue Stelle hätte antreten können. Oder vorschnell gehandelt erzeugt bei der Gegenseite nachteilige Reaktionen. Dies klingt banal, und wir wollten hier nicht schlecht über andere Anwälte reden (ok, tun wir gerade doch).
Selbst für solche langwierige Beratungen gilt übrigens unser Angebot des Pauschalhonorars.
Strategie
Für Arbeitnehmer kann es sinnvoll sein, sehr früh die Diskussion über das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit seinem Arbeitgeber zu beginnen. Damit signalisiert der Arbeitnehmer, dass er mit der derzeitigen Situation in diesem Arbeitsverhältnis nicht ganz zufrieden ist. Vielleicht verbessert das Gespräch über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot die derzeitige Situation.
Solange noch kein konkretes Vertragsangebot eines anderen Arbeitgebers vorliegt, kann die (Un-) Verbindlichkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ohne Zeitdruck gerichtlich geklärt werden. Wir vertreten die These, dass die häufig vereinbarte Höhe der Karenzentschädigung, nämlich nur den Mindestsatz von 50 % zu versprechen, regelmäßig dem Ausmaß der Behinderung des Fortkommens nicht gerecht wird.
Diese Frage lässt sich durch eine Feststellungsklage klären. Der ohnehin abkehrwillige Arbeitnehmer wird die Belastung des Arbeitsverhältnisses durch ein solches Verfahren vielleicht bewusst in Kauf nehmen oder sogar wünschen. Diese strategischen Fragen klären wir vorab im Gespräch mit dem Mandanten.
Außergerichtliche Tätigkeit
Manchmal hilft diese sanfte Methode nicht weiter. Dann treten wir offen in Erscheinung, als anwaltlicher Interessenvertreter unserer Mandanten. Wir bleiben höflich, vermeiden markige Sprüche und wilde Drohungen, sind dennoch zielorientiert und hartnäckig.
Gerichtliche Tätigkeit
Es gibt Fälle, in denen schon nach der ersten Beratung feststeht: hier helfen uns nur noch Gerichte weiter. Dies ist häufig der Fall, wenn wir spät mandatiert werden.Hier wiederum bestimmt erneut der Zeitpunkt unser Verhalten. Falls der Ex-Arbeitgeber sein nachvertragliches Wettbewerbsverbot durchsetzen will, empfiehlt es sich zum Beispiel, eine Schutzschrift für alle Arbeitsgerichte beim Schutzschriftenregister zu hinterlegen, um einer einstweiligen Verfügung entgegen zu wirken.
Bei Gerichtsverfahren behalten wir im Auge, dass 80 % bis 90 % der Verfahren durch einen Vergleich erledigt werden und ein Vergleichsschluss oft das Beste für beide Parteien vereinen kann. (Der Nachteil: so viele offenen Rechtsfragen werden nicht vom Bundesarbeitsgericht geklärt.)
Taktik, Fallstricke und Zeitpunkt
Wir müssen manchen enttäuschen, aber natürlich verraten wir hier nicht unsere Taktiken. Beim Kartenspielen zeigen wir auch nicht sofort, was wir alles auf der Hand haben.
Doch wir können bedenkenlos auf taktische Fehler hinweisen, die man vermeiden kann:
Der richtige Zeitpunkt
In jeder Taktik spielt der richtige Zeitpunkt eine Rolle und die Überlegung, welche Spielzüge, welche Gegenmaßnahmen der Gegner ergreifen kann und vermutlich ergreifen wird.
Die Spielregeln, also die Kenntnisse des Gesetzes und der Rechtsprechung, muss man natürlich beherrschen. Doch das allein genügt nicht.
Verspätung:
Vor allem muss man von diesen Mitteln zur rechten Zeit Gebrauch machen. Wer nach vier Jahren seine Karenzentschädigung fordert, der kommt zu spät. Ihn trifft die Verjährung. Bereits nach drei Monaten kann es zu spät sein. Nämlich dann, wenn eine wirksame Ausschlussfrist die gesetzlichen Ansprüche auf Karenzentschädigung vernichtet.
Verfrühung:
Wer Karenzentschädigung kassieren will, kann zu früh das Thema Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung ansprechen. Nämlich so früh, dass der Arbeitgeber noch rechtzeitig auf das Wettbewerbsverbot verzichten kann und somit die Zeit verkürzt, für die er Karenzentschädigung schuldet.
Andererseits empfiehlt es sich gerade, noch während des Arbeitsverhältnisses dieses Thema anzusprechen, nämlich dann, wenn man den Verzicht des Arbeitgebers anstrebt.
Schwerwiegende Fehler für Arbeitgeber
Für den Arbeitgeber als Mandanten stellen sich ebenfalls viele taktische Fragen. Die beginnen bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrags und den damit verbundenen Überlegungen, ob er ein Wettbewerbsverbot überhaupt benötigt und in welchem Umfang.
Noch ein kleiner grundlegender Hinweis: wer Arbeitsverträge sich aus dem Internet herunter lädt, aus Formularbüchern kopiert, im Schreibwarengeschäft kauft oder sich von seinem Steuerberater geben lässt, tut gut daran, sich wenigstens diese Verträge durchzulesen.
Wir kauften schon im Schreibwarengeschäft Musterverträge, die wie selbstverständlich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot umfassten.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote werden im Arbeitsrecht oft "einfach so" vereinbart, ohne dass der Arbeitgeber dies hinreichend bedachte. Mancher Arbeitgeber wählt ohne goßes Nachdenken ein Vertragsformular und freut sich an den vielen Klauseln, die seine Rechtsposition zu stärken scheinen.
Wenn in diesen Verträgen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einem Lagerarbeiter vereinbart wird, wird dies ziemlich sicher ein unverbindliches Wettbewerbsverbot sein.
Aber es übersteigt die dann geschuldete Karenzentschädigung die Ersparnis beim Erwerb des Vertrages um ein Hundertfaches.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist oft ungewollt, unverbindlich und dazu teuer!
Wettbewerbsverbot – wenn schon, dann richtig!
Es gibt nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die bewusst vereinbart werden, um die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu schützen. Doch das kann im Ernstfall viel Geld kosten.
Ein Arbeitgeber, der seine berechtigten Interessen durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schützen will, und dem dies die Zusage der Zahlung einer ausreichenden Karenzentschädigung wert ist, ist also im Ernstfall darauf angewiesen, dieses Wettbewerbsverbot effektiv durchzusetzen.
Und dies setzt zunächst voraus, dass er dieses große Probleme löst: eine Vertragsformulierungen zu finden, die wirksam und nicht unverbindlich ist und somit den erhofften Schutz gewährt.
Werbeblock:
Wir sind vor allem regional tätig im westlichen Rheinland, aber auch deutschlandweit.
Eingang zum Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht in Köln
Wir versprechen: wir nehmen alle Gerichtstermine persönlich war, nicht nur in Düren, Euskirchen, Bonn, Köln ... . Wir beauftragen keine anderen Anwälte mit der Terminsvertretung. Wir reisen selbst an, auch nach Berlin, Potsdam, Chemnitz, Emden, Aachen, Freiburg, Hof oder Bautzen!
Fundierte Kenntnisse des Arbeitsrechts sind unersetzlich. Aber für eine gute Interessenvertretung braucht man mehr. Das erläutern wir gerne am Beispiel des Verzugslohns und die damit verbundenen Risiken für Arbeitgeber = Chancen der Arbeitnehmer.
Aufgrund der Erfahrung mit vielen Fällen in Spezialgebieten entwickelten sich zusätzliche Schwerpunkte, in denen wir überdurchschnittlich viel Erfahungen sammelten:
Ergänzt wird dies mit ausgewählten Bereichen des Sozialrechts, die Bezug zum Arbeitsleben haben: Arbeitslosengeld, Schwerbehindertenrecht, Renten und Krankengeld.
Auch hier entwickelten sich Spezialgebiete:
- Renten wegen Berufsunfähigkeit in berufsständischen Versorgungswerken
- Schadensersatzforderungen gegen Steuerberater wegen Fehler bei Beitragsfragen der Sozialversicherung.
Die Kosten
Für unsere Arbeit erwarten wir angemessene Honorare. Wir sagen unseren Mandanten zu Beginn, was an Kosten auf sie zukommt. Grundsätze des Honorars finden Sie hier!
Wir helfen gerne!
Wir helfen Ihnen gerne, falls wir die richtigen für Sie sind:
Rufen Sie uns doch einfach an:
02251970080.
Ein Vorgespräch über Ihre Probleme und ob wir helfen können, ist kostenlos. Und welches Honorar im Ernstfall auf Sie zukommt, können wir auch gleich klären.
E-Mails sind auch möglich, kanzlei@drkup.de, aber achten Sie auf die Risiken! Jeder kann mitlesen, und alles wird irgendwo gespeichert sein.
Abweichende Meinung? - Gerne!
Sollte irgend jemand einen Fehler auf dieser Homepage finden, sollte jemand der Ansicht sein, unsere Darstellung sei zu tendenziös und zu kritisch eingestellt gegenüber dem Insolvenzverfahren, sollte gar jemand sich beleidigt oder verleumdet fühlen (was niemals unsere Absicht war und ist), so bitten wir ihn, sich umgehend an uns zu wenden und in die Diskussion einzusteigen. Wir freuen uns über jede Resonanz, gerade auch über kritische Reaktionen. Und wir überprüfen unsere Standpunkte ständig und hören gerne andere, hoffentlich neue Argumente.
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Wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens an einen Anwalt, einen Interessenverband oder an eine Beratungsstelle. Diese haften für Fehler und haben in der Regel auch eine Haftpflichtversicherung, die für solche Schäden eintritt. Wer meint, er könne sich solchen Rechtsrat aus finanziellen Gründen nicht erlauben, kann sich zuvor einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht besorgen.
Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt als Schuld.